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Grafik zeigt Menschen mit Absperrband vor Mund
Benjamin Borgerding / Greenpeace

Update Corona-Maßnahmen und Versammlungsschutz

Pauschale Beschränkungen und Komplettverbote der Versammlungsfreiheit sind nicht mit der freiheitlichen demokratischen Grundverordnung vereinbar – das war das Ergebnis einer juristischen Kurzstudie der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) im Auftrag von Greenpeace im April 2020. Noch am Tag der Veröffentlichung kam auch das Bundesverfassungsgericht (BVerG) in einer Eilentscheidung zu dieser Einschätzung – ein Teilsieg für die Versammlungsfreiheit. Seitdem hat sich viel entwickelt: Die Bundesländer haben ihre Corona-Maßnahmen nachjustiert und die Zivilgesellschaft hat kreative Protestformen ins Leben gerufen.

Doch auch negative Entwicklungen haben sich in den letzten Wochen bahngebrochen. Auf einigen öffentlichen Demonstrationen wurden die geltenden Regeln zum Infektionsschutz nicht eingehalten und neben Verschwörungstheoretikern haben sich auch politisch rechts motivierte Gruppen gegen die Corona-Schutzmaßnahmen formiert. Greenpeace distanziert sich an dieser Stelle ausdrücklich von rechtspopulistischen Versammlungen. In einem ausführlichen Update hat die Gesellschaft für Freiheitsrechte die wichtigsten juristischen Neuerungen im Hinblick auf das Versammlungsrecht festgehalten.

„Wir begrüßen die juristische Entwicklung im Hinblick auf das Versammlungsrecht. Es ist wichtig und richtig, dass das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich zugunsten der Versammlungsfreiheit entschieden hat. Nichtsdestotrotz gibt es weiterhin Doppelstandards und unverhältnismäßige Verbote, denen Einhalt geboten werden muss“, sagt Anna von Gall, Greenpeace-Politexpertin für Frieden und Abrüstung.

 

 

Die aktuellen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

Zusammengefasst hat das Bundesverfassungsgericht in zwei Punkten wichtige Entscheidungen getroffen:

  1. Keine pauschalen Versammlungsverbote

Das BVerG hat klargestellt, dass Versammlungsbehörden im Einzelfall Abwägungsentscheidungen treffen müssen. Totalverbote ohne Abwägung sieht das Bundesverfassungsgericht demnach für unverhältnismäßig.

  1. Kooperationspflicht der Versammlungsbehörde

Das BVerG hat entschieden, dass sich Behörden nicht auf pauschale Erwägungen stützen können, die jeder Versammlung entgegengehalten werden könnten. In der alleinigen Verantwortung sieht das BVerG hier nicht alleine die Veranstaltungsleitung, sondern auch Polizei und Versammlungsbehörde.

Die Reaktion der Gerichte auf die Entscheidung des BVerG

Die Rechtsprechung ist seit der Entscheidung des BVerG insgesamt versammlungsfreundlicher geworden. So kritisieren Gerichte folgende Punkte im Hinblick auf das behördliche Vorgehen:

  1. Die Inkonsistenz der Schutzkonzepte
  2. Pauschale Erwägungen und fehlende Auseinandersetzung mit dem Einzelfall
  3. Fehlende Kooperationsbereitschaft der Versammlungsbehörde

Kritik bleibt weiterhin: Doppelstandards, Datenschutzlücken und Unverhältnismäßigkeiten

Im Kontrast zu den versammlungsfreundlichen Entscheidungen wird die Versammlungsfreiheit in anderen Fällen weiterhin unverhältnismäßig stark eingeschränkt.

Das VG Gelsenkirchen bestätigte am 29. April 2020 das Verbot einer 1. Mai-Demonstration in Essen, da am gewählten Veranstaltungsort an einer zentralen Stelle der Essener Innenstadt die Gefahr von Menschenansammlungen bestehe. Das Konzept zur Einhaltung des Mindestabstands und das Tragen von Mund-Nasenschutz-Masken reiche nicht aus, um dies zu verhindern. Da es sich um eine „DGB-Ersatz-Kundgebung“ handele, sei mit einem „enormen Zulauf“ zu rechnen. Das Gericht missachtete demnach, dass das Verbot einer Versammlung als Ultima Ratio in jedem Fall voraussetzt, dass das mildere Mittel der Erteilung von Auflagen ausgeschöpft ist.

Rechtliche Zweifel bestehen auch, was die Weitergabe von Teilnehmer*innenlisten angeht. So stellte etwa das VG Gelsenkirchen am 30. April 2020 fest, dass die anlasslose Weitergabe einer Teilnehmer*innen-Liste, also ohne dass eine tatsächliche Infektion bekannt wird, verfassungswidrig sei. Eine Weitergabe der Liste bei einem konkreten Infektionsfall bezeichnete das VG Gelsenkirchen als noch verhältnismäßig.

Das VG Köln sah dies anders und entschied am 7. Mai 2020 in Bezug auf eine Versammlung anlässlich des Kriegsendes, dass bereits die Führung einer Namensliste mit Artikel 8 GG nicht zu vereinbaren ist – auch wenn diese zunächst nur beim Veranstalter hinterlegt ist. Die Versammlungsfreiheit schütze gerade auch die anonyme Teilnahme an einer Versammlung. Greenpeace und die Gesellschaft für Freiheitsrechte fordern in diesem Zusammenhang einen sensiblen Umgang mit Daten. Gerade Minderheiten wie Menschen ohne Aufenthaltsstatus müssen weiterhin die Möglichkeit haben, anonym an Demonstrationen teilnehmen zu können, um für ihre Rechte einzustehen.

„Behörden und Verordnungsgeber müssen auch im Rahmen der Lockerungen gewährleisten, dass keine Doppelstandards etabliert werden. Im Bereich der Versammlungsfreiheit dürfen keine härteren Regeln gefordert werden als bei anderen erlaubten Tätigkeiten wie etwa dem Einkaufen“, so Greenpeace-Politexpertin für Frieden und Abrüstung Anna von Gall.

Insgesamt sind die Entwicklungen der letzten Wochen im Hinblick auf die Versammlungsfreiheit positiv zu bewerten. Die Gerichte haben sich zunehmend auf Einzelfallbasis mit den Einzelheiten der geplanten Versammlungen und den Verbotsbegründungen der Versammlungsbehörden auseinandergesetzt. Auch für alle zukünftigen Entscheidungen muss gelten: Keine Verbote aufgrund pauschaler Argumente hinsichtlich erhöhter Infektionsgefahren, keine anlasslose Weitergabe einer Teilnehmer*innenliste an die Gesundheitsbehörde und keine Doppelstandards bezüglich der Hygieneanforderungen an Versammlungen im Vergleich zu anderen erlaubten Tätigkeiten.

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